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Was Sie über das neue Gebäudeenergiegesetz wissen müssen

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten

Was ist eigentlich das Gebäudeenergiegesetz? Es dient dazu, Regelungen zur Begrenzung des Energiebedarfs von Gebäuden an einer Stelle zusammenzufassen. Diese waren bisher auf verschiedene Gesetze wie EnEV und EEWärmeG verteilt. Im Großen und Ganzen gelten die bisherigen Vorschriften zur Energieeinsparung jedoch weiterhin. Folglich halten sich die praktischen Auswirkungen in Grenzen. Einige Details, die für Immobilieneigentümer, Verkäufer und Makler dennoch interessant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Der wichtigste Punkt für Bauherren zuerst: Die Neubau-Vorgaben bleiben vom GEG unangetastet. Das derzeit verpflichtende Mindestniveau der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt und behält damit nach wie vor Gültigkeit.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Der öffentlichen Hand soll dabei eine Vorbildfunktion zukommen.

(§ 1 Abs. 1) und (§ 4) GEG

Ölheizungen und veraltete Heizkessel

Für Bestandsimmobilien ergeben sich aus dem neuen Gesetz ebenfalls keine Verschärfungen bei den energetischen Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen. Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet. Es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden.

Lesen Sie hier über äußerst interessante Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu diesem Thema.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle/Energie/Förderprogramm im Überblick

Der Energieausweis und die Informationspflichten bei Verkauf oder Vermietung

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Für Immobilienverkäufer und -vermieter sind die Angaben aus dem Energieausweis Pflichtangaben!

Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem Energieausweis aufgeführt werden. Das auch dann, wenn Makler diese Inserate erstellen. Werden diese Angaben versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem noch wichtig: der § 80 Abs. 3 GEG. Laut diesem besteht die grundsätzliche Verpflichtung für Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen Energieausweis zu beschaffen, falls noch keiner vorliegt.

Verpflichtende Energieberatung für Käufer

Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer ein informatives Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis in Anspruch nehmen, sofern dieses von einer Person, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, unentgeltlich angeboten wird. In der Praxis scheint das Gesetz keine Sanktionen bei Nichtbeachtung dieser Pflicht vorzusehen. Dennoch ist es für Verkäufer sinnvoll, Käufer auf diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer Beratung hinzuweisen.

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Außerdem noch lesenswert zum Thema Energie und Sanierung für Haus- und Wohnungsbesitzer: unser informativer Ratgeber.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.