Was zählt zur Wohnfläche? Keller? Hobbyraum?
(von Mario Haitzer, Gründer und CEO von rimaldi – Die Immobilienprofis)
Darf’s ein bisschen mehr sein?
Nein, Sie stehen nicht an der Wursttheke bei Ihrem Lieblingsmetzger. Es geht dabei auch nicht um Gefühle oder Empfindlichkeiten. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich klar definierte, leicht kontrollierbare Sache: Die Wohnfläche.
„Bei 98 Prozent der angebotenen Immobilien, ganz gleich ob Haus oder Wohnung, stimmt die angegebene Wohnfläche nicht“ berichtet Claudia Arzberger, Immobilienmaklerin aus Bad Aibling. „Und fast immer zu Ungunsten des Käufers oder Mieters.“ Nun könnte man sagen, was soll’s, dann stimmt die Wohnfläche halt nicht. Aus Verkäufer- oder Vermietersicht kann man diese Einstellung ja noch nachvollziehen. Man muss ja kein Pedant oder Erbsenzähler sein. Käufer oder Mieter sehen das naturgemäß jedoch anders. Denn es geht um Geld. Um viel Geld. „Fehlen“ z.B. bei einer 75 m²-Wohnung 3 m² sprechen wir im Münchner Umland schnell von 15.000 €! In Top-Lagen in München sind es dann schon weit über 50.000 €! Also richtig viel Geld.
Wie wird die Wohnfläche berechnet?
Eines gleich vorab: Den Begriff Wohnfläche gibt es weder in der DIN 283 noch in der DIN 277 (aktuelle Fassung 01/2016). Die Rede ist hier u.a. von Grundfläche oder Nutzfläche. DIN-Normen haben zudem keinen Rechtscharakter. Mit anderen Worten: Die DIN-Normen sind nicht Gesetz.
Welche Grundlagen gibt es für die Flächenberechnung:
- DIN 283 Teil 1 und Teil 2, 03/1951, zurückgezogen 10/1983
- Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), gültig bis 31.12.2003
- Wohnflächenverordnung (WoFlV), gültig seit 01.01.2004
- DIN 277, Teil 1 (2016) und Teil 2 (2015). Wird in erster Linie für die Baukostenkalkulation verwendet.
- Berechnung der Brutto-Grundfläche nach den Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006). In Verbindung mit der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012, Ziffer 4.1.1.4.
- Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie (WMR)
Genug der Verwirrung! An dieser Stelle könnten wir außerdem noch die ganzen Gerichtsurteile auflisten, die sich mit der Wohnfläche beschäftigen. Das hilft aber auch nicht wirklich weiter. Warum? Weil jeder Fall anders gelagert ist. Keiner gleicht dem anderem. Zudem greifen auch noch weitere Gesetze und Regelungen in die Sache ein. Was es nochmal undurchsichtiger macht. Je tiefer man in die Welt der Wohnflächenberechnung eindringt, desto mehr wird man verunsichert. Dann ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis man resigniert aufgibt.
Die 7 wichtigsten Antworten zur Wohnflächenberechnung
Deshalb beschäftigen wir uns an dieser Stelle mit den sieben häufigsten Fragen (FAQ).
1. Zählt der Keller zur Wohnfläche?
Generell: Nein. Zumindest nach der (WFlV). Denn dort heißt es unter § 2, Abs. 3: Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: […] Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume […]. Das gilt auch für toll ausgebaute, beheizbare Hobbyräume!
Es gibt zwar viele Meinungen, die hier 50 % der Grundfläche als Wohnfläche ansetzen. Der BGH hat sogar einen Hobbyraum zu 100 % Wohnfläche „verurteilt“ (BGH VIII ZR 231/06 vom 23.05.2007). Geprüft wurde im Verfahren jedoch nicht die Bayerische Bauordnung (BayBO). Der Kläger hatte es erstinstanzlich versäumt, auf die Bestimmungen der BayBO hinzuweisen. Dadurch wurde die Behauptung, dass der Hobbyraum baurechtlich nicht als Wohnraum nutzbar sei, als verspätet zurückgewiesen.
Wohnraum im Keller ist aber möglich! Ein wichtiges Indiz dafür ist, wenn im genehmigten Bauplan die jeweiligen Räume nicht mit „Keller“ oder „Hobbyraum“ bezeichnet sind, sondern mit z.B. „Wohnen“, Schlafen“ oder „Kind“. Im Grunde geht es darum, ob die Räume im Keller als Wohnräume genehmigt wurden. U.a. müssen folgende Voraussetzungen nach dem BayBO erfüllt sein. Die Räume müssen
- eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben, jedoch nicht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (siehe Art. 45, Abs. 1 BayBO).
- ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können (siehe Art. 45, Abs. 2 BayBO). Ausgenommen davon sind u.a. Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume (siehe Art. 45, Abs. 3 BayBO).
- Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben (siehe Art. 45, Abs. 2 BayBO).
Sollen die Kellerräume offiziell als Wohnräume genutzt werden, muss eine Nutzungsänderung bei den örtlichen Behörden beantragt werden.
2. Wie berechne ich die Wohnfläche von Balkon, Loggia oder Terrasse?
Laut Wohnflächenverordnung in der Regel zu 25 % der Grundfläche. Höchstens jedoch bis zur Hälfte der Grundfläche. D.h. aber nicht, dass man automatisch 50 % der Grundfläche ansetzen kann! Hier kommt es u.a. auf die Nutzungsmöglichkeit an. Ein nach allen Seiten (Wände und Decke) umschlossener, nicht beheizbarer Wintergarten wird mit 50 % der Grundfläche berücksichtigt. Ist also Ihr Balkon, Ihre Loggia oder Ihre Terrasse mit diesem Wintergarten vergleichbar? Meistens nicht! Also bleiben Sie lieber bei den 25 %.
3. Wohnfläche im Dachgeschoss: So wird richtig gemessen.
Wenn Sie keinen Lasermesser zur Hand haben, klappt das auch mit zwei einfachen Zollstöcken (Meterstab). Klappen Sie einen Zollstock auf einen Meter aus. Stellen Sie in dort auf den Boden, wo dieser genau bis zur Dachschräge reicht. Alle schrägen Flächen außerhalb, die niedriger als dieser Meter sind, werden nicht berücksichtigt. Flächen zwischen 1 Meter und 2 Metern werden zur Hälfte, also mit 50 % gewertet. Alle Flächen über 2 Meter sind voll anzurechnen, also zu 100 %.
Gleiches gilt übrigens auch für alle Flächen unterhalb von Treppen!
4. Zählen Tür-, Fenster- und Wandnischen zur Wohnfläche?
Wenn die Nischen nicht bis zum Boden reichen, zählen diese nicht. Reichen sie bis zum Boden, müssen diese mindestens 13 Zentimeter tief sein, damit diese Berücksichtigung bei der Wohnfläche finden.
5. Treppen
Treppen mit mehr als drei Steigungen und deren Treppenabsätze zählen nicht zur Wohnfläche.
6. Schornsteine, Vormauerungen, freistehende Pfeiler und Säulen
Diese werden von der Wohnfläche abgezogen, wenn diese höher als 1,5 Meter sind und ihre Grundfläche über 0,1 m² beträgt.
7. Einbaumöbel, Fuß-, Sockelleisten
Einbaumöbel, Fuß- bzw. Sockelleisten zählen mit ihrer Grundfläche zur Wohnfläche.
Fazit: Es kommt nicht nur auf die Wohnfläche an! Käufer und Mieter freuen sich auch über Nutzfläche! Sei es im Keller, in der Tiefgarage, im Garten oder im Dachboden. Auch Sondernutzungsrechte sind sehr beliebt und werten jede Immobilie auf.
Hilfe, die Wohnfläche in meinem Mietvertrag stimmt nicht!
Haben Sie nachgemessen und Sie kommen auf andere Zahlen als im Mietvertrag festgeschrieben sind? Dann prüfen Sie folgendes:
- Ist im Mietvertrag festgehalten, welche Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche vereinbart wurde? Z.B. nach Zweiter Berechnungsverordnung, nach der Wohnflächenverordnung oder nach DIN? Das ist sicher in den wenigsten Verträgen der Fall. Dann gehen die Gerichte überwiegend von den ortsüblichen Gepflogenheiten aus. Meist läuft das auf die zweite Berechnungsverordnung raus (bei bis 31.12.2003 geschlossenen Mietverträgen). Wurde der Mietvertrag erst nach dem 01.01.2004 abgeschlossen, wird die Wohnflächenverordnung herangezogen.
- Weist die von Ihnen gemessene Fläche um mehr als 10 Prozent von der schriftlich vereinbarten Wohnfläche ab? Nur wenn das zutrifft, können Sie die von Ihnen zu viel bezahlte Miete zurückverlangen. Liegt die Differenz unter 10 Prozent, können Sie leider offiziell nichts machen. Ein Dialog mit dem Vermieter ist es dennoch auf alle Fälle Wert! Vielleicht haben Sie ja einen einsichtigen Vermieter, der von der falschen Wohnfläche gar nichts wusste? Also: Sprechen Sie Ihren Vermieter einfach an – Sie können nur gewinnen!
- Bei den Nebenkosten spielt die 10-Prozent-Grenze jedoch keine Rolle! Die Berechnung der Nebenkosten erfolgt generell nach der tatsächlichen Wohnfläche. Die Flächenangabe im Mietvertrag können Sie dabei vergessen. Aber Vorsicht: Sollte die Wohnfläche in der Realität größer sein, als im Mietvertrag vereinbart, hat der Vermieter das Recht, die Berechnungsgrundlage der Nebenkosten nach oben anpassen. (BGH VIII ZR 220/17 vom 30.05.2018)
Hier kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an! Es gibt z.B. auch Mietverträge mit einer speziellen Klausel, dass die angegebenen Quadratmeter keine Grundlage zur Berechnung der Miethöhe darstellen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sprechen Sie lieber mit einem Fachanwalt. Wir können Ihnen gerne einen kompetenten Rechtsanwalt empfehlen.
Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte klären Sie Sachverhalte im konkreten Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater. Alle Angaben sind nach bestem Wissen erfolgt, jedoch ohne Gewähr.
Bitte beachten: Wir haben weitere wertvolle Tipps und Ratschläge für Sie in unseren lesenswerten Ratgebern übersichtlich und informativ zusammengefasst! Kostenlos. Lernen Sie hier beispielsweise wichtige Immobilienbegriffe und deren Bedeutung kennen!
Oder sind Sie daran interessiert, was Ihnen eine nachhaltige Sanierung Ihrer Immobilien an Mehrwert bringen kann? Dann holen Sie sich den Ratgeber – er ist Gold wert.
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Sven Bucher
Als wir zuletzt unsere Wohnung angemietet haben wurde ich auf die Vermessung des Wohnraumes aufmerksam. Mein Vater empfahl mir doch einmal die Fläche überprüfen zu lassen, da evtl. Abweichungen vorliegen könnten. Vielen Dank für die hilfreichen Tipps zum richtigen Errechnen der Wohnfläche und was es zu berücksichtigen gilt. Ich denke hierbei kann man bei fehlerhaften Angaben im Nachgang noch einiges unternehmen.
Joachim Brueggmann
Hallo,
meine Dachgeschoss-Wohnfläche ist im Mietvertrag mit 65 qm angeben. Auf Grund der Schrägen in zwei Räumen komme ich auf einen Abzug von 9,70 qm, was die 10% Grenze (6,50 qm) deutlich übersteigt.
Meine Frage: Kann ich jetzt die vollen 9,70 qm beim Vermieter geltend machen oder nur die Quadratmeter, die über den 10% liegen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Mit lieben Gruß
Joachim Brüggmann
Mario Haitzer
Lieber Herr Brüggmann,
vielen Dank für Ihre sehr interessante Frage. Eine individuelle Rechtsberatung dürfen wir Ihnen leider nicht geben. Insoweit verweisen wir Sie gerne an einen Mieterverein oder an einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt.
Eventuell hilft Ihnen ja unsere allgemeine Ansicht der Dinge. Zu Allererst ist in solchen Fällen die vertragliche Grundlage zu prüfen (z.B. Mietvertrag). Was wurde da genau vereinbart? Es ist ein sehr verbreiteter Glaube, dass erst bei Minder- oder Mehrflächen von über 10 Prozent Abweichung gehandelt werden kann. Das ist pauschal so nicht korrekt. Es gibt hier z.B. höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine Abrechnung der Betriebskosten nach den tatsächlichen Quadratmetern Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, welche (falsche) Fläche im Mietvertrag vereinbart wurde. Wird sogar die 10 Prozent-Grenze überschritten, geht es jedoch um die Gesamtsumme der Differenz, die zu viel (oder zu wenig) bezahlt wurde. Es geht also nicht nur um die Quadratmeter, die über den 10 Prozent liegen. Insoweit ergibt sich daraus ein Anspruch auf Anpassung der Miete. Meist auch der (verbrauchsunanhängigen) Betriebskosten. Und das für die Zukunft und wohl auch drei Jahre rückwirkend (Verjährung beachten). Bevor jedoch rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden, sollte man einfach den Vermieter ansprechen. Unserer Erfahrung nach, wissen viele Vermieter gar nichts von einer abweichenden Wohnfläche. Diese sind dann selbst überrascht und klären die Sache dann mit dem Mieter einvernehmlich.
Wäre schön, wenn Sie uns mitteilen könnten, wie die Sache ausgegangen ist. Herzliche Grüße und alles Gute! Ihre Immobilienprofis von rimaldi.
Hamza
Hallo,
ich hab eine Frage zu nicht ausgebaute Raum im Dachgeschoss .Ich möchte mich darüber informieren, ob es als NUF zugeordnet wird und ob es als WOFLV gezählt wird?
Ich bedanke mich
MfG
Deicke, Anne
Sehr geehrte Damen und Herren.
wir haben in unserer Eigentumswohnung das Schlafzimmer im Keller. Ist 2,40 m hoch, kann belüftet werden und ist heizbar. Zu wieviel % gehört dieser Raum zur Wohnfläche wegen der Nebenkosten. M.f.G.
Mario Haitzer
Liebe Frau Deicke,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die wir Ihnen sehr gerne beantworten.
Bei Eigentumswohnungen ist in der Teilungserklärung genau geregelt, was, wie in welcher Form als Betriebskosten umgelegt werden kann. Das gilt auch für den Verteilungsschlüssel. Es sei denn, es liegt ein abweichender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor, die Kosten anders zu verteilen.
Herzliche Grüße
Mario Haitzer
Ute Butt-Schlichting
Hallo habe1989 im Spitzboden über meine Mietwohnung mit Genehmigung meines Vermieters einen Hobbyraum ausgebaut mit Heizung und Wasser Anschluß. Zugang Auszieh Treppe. Ist dieser Raum jetzt Wohnfläche.??
Mario Haitzer
Liebe Frau Butt-Schlichting,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die wir Ihnen sehr gerne beantworten.
Generell gilt es beim Dachgeschossausbau darauf zu achten, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind. Denn insbesondere müssen baurechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Dazu gehören u.a. auch sichere Verkehrswege. Ein Dachgeschoss, das nur über eine Zugtreppe – eine Leiter – zu erreichen ist, halten wir nicht als für Wohnzwecke geeignet. Obendrein ist zu beachten, dass Flächen unter 1 Meter Höhe überhaupt nicht zur Wohnfläche zählen. Flächen zwischen 1 und 2 Meter Höhe nur zu Hälfte.
In (Bau-)Plänen ist die Bezeichnung „Hobbyraum“ generell der Ausdruck dafür, dass es sich NICHT um Wohnfläche handelt, sondern um Nutzfläche.
Noch Fragen? Sehr gerne!
Herzliche Grüße
Mario Haitzer
Hanna Adams
Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Wohnfläche. Meine Schwester sucht ein Vermessungsbüro, welches ihre Wohnfläche neu berechnet, da der Dachboden ausgebaut wurde. Gut zu wissen, dass die Wohnfläche eigentlich als Grund- oder Nutzfläche beschrieben wird.
Patricia Völk
Hallo,
In meinem Mietvertrag steht : Wohnfläche 80 qm inklusive Mansarden.
Der Vermieter hat die Dachschrägen nicht abgezogen. Darf ich nun die Dachschrägen nach Wohbflächenberechnung trotzdem abziehen ? Es kommt zu einer Abweichung über 10 %
Mario Haitzer
Liebe Frau Völk,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Nach § 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zählen Grundflächen unter 1 Meter Höhe nicht zur Wohnfläche. Flächen zwischen 1 und 2 Meter sind mit der Hälfte zu berücksichtigen. Zu Details aus Ihrem Mietvertrag wenden Sie sich bitte an einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder ein einen Mieterverein.
Noch Fragen? Sehr gerne!
Herzliche Grüße
Mario Haitzer
Jennifer
Guten Tag,
Ich habe eine Wohnung mit 85 qm Wohnfläche und 55 qm Nutzfläche unterm Dach, beheizbar und mit Fenstern, verteilt auf 2 Räume. Im Mietvertrag steht „…dass für die Berechnung der Wohnfläche die Wohnflächenverordnung in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt“. Bedeutet die, dass die Nutzfläche nach DIN277 berechnet wird? Wenn ja, was wäre nun wenn die angegebenen 55 qm tatsächlich nur 48 qm qm sind? Würde dann eine Mietanpassung, nur für die Nutzfläche möglich sein?
Vielen Dank vorab.
Grüße
J. R.
Mario Haitzer
Liebe/r J.R.,
besten Dank für Ihre Frage! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in unserem Blog nur allgemeine Informationen und Tipps geben können. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist uns leider nicht erlaubt. Am besten ist es wohl, wenn Sie sich an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden. Dort kann Ihnen ganz individuell geholfen werden. Alles Gute für Sie!
Herzliche Grüße
Mario Haitzer
Verena
Meine Wohnung befindet sich ebenfalls im Dachgeschoss, was die Vermessung logischerweise nicht einfacher macht. Ein Zollstock oder ein Lasermesser sind sicherlich für viele Personen gute Hilfsmittel. Allerdings werde ich wohl auf Nummer sicher gehen und einen Ingenieur für Vermessungen zur Hilfe nehmen, da ich mir Fehler bei der Berechnung durchaus zutrauen würde.
Norbert Hagedorn
Besten Dank fuer die wertvollen Infos
Natalie
Hallo, ich habe 3 Fragen:
1. in dem Grundriss von der Hausverwaltung werden QM Angaben inkl. Putz angegeben. die Netto-Wfl. ist auch angegeben. Ist dies die eigentliche QM Zahl?
2. Frage: in der Wohnung wurde die Außenmauer verdünnt um die Heizkörper in die geschafften Nieschen einzubauen. Die Grundfläche der Räume wurde von den Nieschenecken aus für den jeweiligen Raum berechnet. Wie werden diese Heizkörpernieschen, die bis zum Fensterbrett reichen angerechnet? Als einzelne Sonderfläche und dann voll?
3. Frage: Um die tatsächlichen QM in der Wohnung auszumessen, reicht es wenn man das selbst macht und dem Vermieter von dem Missstand in Kenntnis setzt oder muss das ein Gutachter, etc. durchführen?
Vielen Dank für Ihre kompetenten Antworten.
Mario Haitzer
Liebe Natalie,
vielen Dank für Ihre Fragen! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in unserem Blog nur allgemeine Informationen und Tipps geben können. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist uns leider nicht erlaubt. Am besten ist es wohl, wenn Sie sich an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden. Dort kann Ihnen ganz individuell geholfen werden. Alles Gute für Sie!
Herzliche Grüße
Mario Haitzer
leopold Müller
Dieser Beitrag zeigt gut, was zur Wohnfläche gehört und was nicht. Gut zu wissen, dass dabei Keller und Balkon nur anteilig gezählt werden. Ich recherchiere zu dem Thema, da wir auch bald unsere Immobilie vermessen lassen wollen.
C. S.
Guten Tag,
mein Schlafzimmer unter dem Dach ist laut Bauplan als Hobbyraum bezeichnet. Muss dieser besonders ausgezeichnet sein, damit die Fläche als Wohnfläche vermietet werden darf? Oder ist das so nicht erkenntlich?
Vielen Dank.
M. f. G.
Mario Haitzer
Liebe Frau S.,
vielen Dank für Ihre sehr interessante Frage! Diese Thematik taucht sehr, sehr häufig auf.
Die Raumbezeichnung „Hobbyraum“ wird oft im Bauplan/Grundriss im Dachgeschoss oder im Keller verwendet. Damit handelt es sich NICHT um Wohnfläche. In der Baugenehmigung bzw. in der AB (=Abgeschlossenheitsbescheinigung) steht dann dazu analog: „Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume“.
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum der Bauherr sich für einen Hobbyraum entschieden hat. Meistens sind es entweder Kostengründe (für Wohnraum existieren höhere Auflagen) oder es ist baurechtlich nicht erlaubt. Z.B. weil bereits Flächengrenzen erreicht wurden.
Nur ein mögliches Szenario (von vielen): Stellen Sie sich vor, es wird ein Hobbyraum als Wohnfläche vermietet oder verkauft und der Mieter oder Käufer richtet das dann z.B. als Schlafzimmer ein und nutzt es auch entsprechend. Dann kommt es nun zu einem Brand mit Personenschaden. Evtl. sogar mit Todesfolge. Im Laufe der anschließenden Untersuchungen/Ermittlungen stellt sich dann heraus, dass die Brandschutzvorschriften nicht eingehalten wurden (z.B. fehlende Fluchtwege, fehlender Rauchabzug etc.) und der Raum gar nicht als Wohnraum hätte genutzt werden dürfen. Oh je, oh je…
Also: Wohnraum ist nur dann Wohnraum, wenn eine entsprechende Genehmigung dafür vorliegt.
Insoweit zählt der Hobbyraum nicht zur Wohnfläche, sondern zur Nutzfläche. Selbstverständlich hat die Nutzfläche auch einen Wert. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und der tatsächlichen Nutzbarkeit. Oft ist es sogar so, dass eine Immobilie nur durch die zusätzliche Nutzfläche für Mietende oder Kaufende erst interessant wird. Noch Fragen? Her damit!
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
PS: Wir freuen uns über Ihre Bewertung unter http://www.google.rimaldi.de
Vera Hohl
Wir haben ein Dusch-Bad im Keller.
Der Raum verfügt über ein Fenster, das zu einem Lichtschacht führt.
Insbesamt liegt der Raum unter dem Niveau des umgebenden Geländes.
Ist dieses Bad dann Wohn- oder Nutzraum?
Mario Haitzer
Liebe Frau Hohl,
vielen Dank für Ihre Frage! Aus unserer Sicht handelt es sich bei der geschilderten Situation nicht um Wohnfläche, sondern um Nutzfläche.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Peter Grossmann
ich habe eine etw mit einem balkon und einer dachterrasse.an der dachterrasse habe ich nur ein sondernutzungsrecht.für die neue grundsteuer wird der balkon zu 25% zur wohnfläche gerechnet.gilt dies auch für die terrasse im sondernutzungrecht oder ist diese bereits im mieteigentumsanteil enthalten? also wohnfläche plus 25% des balkons aber ohne zurechnung der terrasse mit 25% ? oder muss die terrasse der wohnfläche zugerechnet werden ?
Mario Haitzer
Lieber Herr Grossmann,
vielen Dank für Ihre sehr interessante Frage! Gerne beantworten wir Ihnen diese wie folgt:
Der Grundsteuer unterliegt im Falle des Wohnungseigentums nur das Sondereigentum (§ 2 Nr. 1 GrStG iVm § 233 Abs. 1 Nr. 3 BewG, § 244 Abs. 1, 3 Nr. 3 BewG). Damit zählt die Terrasse, welche im Gemeinschaftseigentum steht, nicht bei der Ermittlung der Wohnfläche mit, auch wenn daran einem Eigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist. Allerdings kann dieser Umstand bei der Wertfeststellung durch das Finanzamt und letztlich bei der Grundsteuererhebung berücksichtigt werden.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Philipp Göbeler
Hallo,
meine Recherche zum aktuellen Thema Grundsteuer und Wohnflächen-Angabe hat mich auf diese Seite hier gelenkt. Unser Keller hat durchgehend eine Deckenhöhe von unter 2,30m, wir haben dort aber 3 Räume, die als Büro/Hobbyräume genutzt werden, 1 Bad, 1 Waschküche und 1 Heizungsraum und den großen Flur mit Einbauschränken zur Lagerung. Im Bauplan sind die Räume im Keller nur mit „Keller1“ bis „Keller6“ beschriftet.
Nach den Informationen, die ich bisher gesammelt habe, kann ich also den ganzen Keller als Fläche guten Gewissens weglassen?
Dazu ist noch zu sagen, dass wir das Haus letztes Jahr auf uns überschrieben bekommen haben, jedoch mit lebenslangem Wohnrecht für die Schwiegereltern, dort haben wir allerdings beim Notar angeben müssen, welche Räume für uns ausgeschrieben sind, und in welchen Räumen sie „Wohnrecht“ haben. Auch für die Kellerräume. Sind diese dann in dem Fall doch als Wohnraum zu behandeln?
Mario Haitzer
Lieber Herr Göbeler,
vielen Dank für Ihre Frage! Laut Wohnflächenverordnung (WoFlV §2 3.Absatz, Ziffer 1a) gehören Kellerräume NICHT zur Wohnfläche. Die Bezeichnung „Keller“ in Bauplänen bezeichnet diese Räume eindeutig. Da ändert auch ein vorhandenes Wohnungsrecht nichts daran.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Wagner
Hallo Herr Haitzer,
An unserem Haus befindet sich an der linken Seite ein kleiner Saalanbau.
Man kann sowohl vom Haus als auch von Außen den Saal betreten.
Früher wurden dort Meetings und Tanzveranstaltungen durchgeführt.
Zur Zeit verwende ich den Anbau als Abstellkammer (Stühle, Tische etc.)
Muss ich das zur Wohnfläche angeben und wenn ja zur Hälfte (Wintergarten) oder ganz?
Viele Grüße
Egon Wagner
Mario Haitzer
Lieber Herr Wagner,
besten Dank für Ihre Frage. Generell ist es sehr schwierig eine Ferndiagnose zu erstellen, ohne die örtlichen Gegebenheiten zu kennen. Gerade wenn es Sonderfälle sind. Handelt es sich denn um ein Ein- oder Mehrfamilien(wohn)haus oder um einen Gewerbebau? Die Art der aktuellen Nutzung lässt leider keinen Schluss zu, um welche Fläche es sich vorliegend wirklich handelt. War/ist die beschriebene gewerbliche Nutzung in Ihrem Gebiet überhaupt erlaubt (nach Baunutzungsverordnung; Flächennutzungs- oder Bebauungsplan)? Als was wurde der Anbau baurechtlich genehmigt? Bitte sehen Sie in der Baugenehmigung nach, dort sollten Sie fündig werden.
Im Übrigen ist ein beheizbarer Wintergarten mit 100 % als Wohnfläche zu berücksichtigen, ein unbeheizbarer Wintergarten mit nur 50 % der Grundfläche.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Wagner
Hallo Herr Haitzer,
Danke für Ihr Feedback. Das Einfamilienhaus wurde ursprünglich auch Gewerblich genutzt (Tanzsaal).
Der Anbau wurde auch baurechtlich genehmigt. Das Haus wurde aber nach
dem Kauf umgebaut und als reines Einfamilienhaus eingetragen.
Zur Zeit verwende ich den Saal Anbau als Abstellkammer (Stühle, Tische etc.)
Im Saal sind Heizungen verbaut. Da ich den Anbau aber lediglich als Abstellkammer
verwende habe ich den Saal im Heizungskeller vom Heizungsnetz genommen.
Bedeutet das ich 50 % der Grundfläche berechnen kann oder
sind durch die Heizkörper im Saal eine 100 % Wohnfläche zu berücksichtigen?
Viele Grüße
Egon Wagner
Mario Haitzer
Lieber Herr Wagner,
besten Dank für Ihren weiteren Ausführungen. Wenn ich das richtig verstehe, ist die Nutzungsänderung behördlich genehmigt. Insoweit sollte der Raum gemäß der Wohnflächenverordnung mit 100 % als Wohnfläche berücksichtigt werden. Dass der Raum aktuell anders genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Ansonsten wäre der Willkür ja Tür und Tor geöffnet. Wenn z.B. die Kinder ausziehen und die dann ehemaligen Kinderzimmer nicht mehr beheizt werden und als Abstellraum genutzt werden, sind diese Räume dennoch weiterhin Wohnfläche. Oder anders herum: Wie würde die Fläche denn bezeichnet werden, wenn das Haus verkauft werden würde? Wahrscheinlich doch als „wertvolle“ Wohnfläche.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Bernhard Wagmann
Hallo,
Ich habe eine besondere Lage.
Mein Haus befindet sich in einem Hochwassergebiet und wurde damals schon unter diesen Auflagen gebaut.
Das Erdgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Gewohnt wird bei uns im ersten Stock und ausgebautem Dachgeschoss.
Im Erdgeschoss befinden sich bei uns Räume mit folgender Nutzung:
1. kl. Hobbywerkstatt
2. Doppelgarage
3. Sauna
4. Raum mit Kühltruhen
5. kl Raum mit Toilette, Waschmaschine und Trockner
6. Abstellraum
7. Privatbüro (+ 50% Hobbybereich)
8. Heizraum
Was liegt hier vor für die Grundsteuerberechnung?
Danke und Grüße
Mario Haitzer
Hallo Herr Wagmann,
vielen Dank für Ihre Frage, die Sie eigentlich schon selbst beantwortet haben. Wenn das EG nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, ist es auch keine Wohnfläche. Es handelt sich um Nutzfläche. Heizraum bleibt außen vor, ebenso die Garage, wenn diese unter 50m² liegt.
Herzliche Grüße und einen entspannten Sonntag, Mario Haitzer
Übrigens: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Angelina
Hallo,
bei unserem Reihenmittelhaus haben wir einen Hobbyraum in Wohnraumqualität , der zur Hälfte als Wohnfläche berechnet wurde, gekauft. Wir sind also davon ausgegangen, dass dieser Raum auch mit Parkett ausgestattet wird.
Im Exposée steht: „Der Keller wird als Wohnkeller ausgeführt. Der grosse Hobbyraum wird in Wohnraumqualität ausgestattet“. In der Baubeschreibung steht: „sämtliche Wohnräume (inklusive Kellergeschoss) …erhalten einen Wandfeinputz geglättet.und „alle Wohn- und Schlafräume…erhalten hochwertige Parkettböden … alle Untergeschossräume, Technikraum und Keller erhalten einen Bodenanstrich.
Der GÜ behauptet nun, er müsse diesen Raum nur mit einem Anstrich versehen, wie alle übrigen Kellerräume und die Stahlbetontreppe, die in diesen Raum führt auch nur „Natur“ belassen.
Wir sind der Auffassung, er muss ihn mit Parkett ausstatten.
Was stimmt? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe,
Angelina
Mario Haitzer
Liebe Angelina,
vielen Dank für Ihre Frage. Mit dem Thema Wohnfläche hat diese jedoch nicht wirklich was zu tun. Es handelt sich um eine rechtliche Frage, die wir Ihnen leider nicht beantworten dürfen. Insoweit empfehlen wir Ihnen, wenn Sie mit dem GÜ nicht weiterkommen sollten, unverzüglich fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
S. Reichardt
Hallo,
wir haben ein Reihenmittelhaus in Thüringen. als wir das Haus vor über 20 Jahren gekauft haben, haben wir dies grundhaft saniert und ausgebaut. Unter anderem den Keller (Deckenhöhe ca.2.15m) und das Dachgeschoss mit kompletter Dachschräge rechts und links als Kinderzimmer.
In den alten Grundrisszeichnungen ist der der Keller als Keller und Waschküche angegeben und das Dachgeschoss als Trockenboden. Ich denke gem. Wohnflächenverordnung für die Grundsteuer ist der Keller raus. Wie aber sieht es mit dem ausgebauten Dachboden (Trockenboden) aus? Zählt dieser zur Wohnfläche dazu?
Hinzu kommt jetzt noch das dieser Raum durch den Auszug des Kindes nicht mehr regelmäßig genutzt wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mario Haitzer
Liebe/r S. Reichardt,
besten Dank für Ihre Frage! Wenn der Keller und das (ausgebaute) Dachgeschoss nicht als Wohnraum genehmigt wurden, handelt es sich nicht um Wohnfläche. Auf die tatsächliche (evtl. widerrechtliche) Nutzung kommt es nicht an.
Bei behördlichen Genehmigungen wird u.a. geprüft, ob die (landes-)baurechtlichen Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind. Raumhöhen? Belichtung? Statik? Sind die Brandschutzauflagen eingehalten? Gibt es durch die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum neue Anforderungen, z.B. notwendige weitere KFZ-Stellplätze etc.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Thomas Izlus
Hallo Herr Haitzer,
in unserer Dachgeschosswohnung (denkmalgeschütztes Wohnhaus) ist der größte Raum (über 20 m²) ohne Fenster. Ein Fenstereinbau ist aus Denkmalschutzgründen nicht möglich. Der Raum kann für normale Wohnzwecke (Wohnen, Schlafen, Kinder,…) nicht genutzt werden.
Ist dieser Raum für die Grundsteuer als Abstellraum in der Wohnung zu betrachten (riesig!) oder als Bodenraum, welcher für die Grundsteuer keine Rolle spielt?
Freundliche Grüße
Mario Haitzer
Lieber Herr I.,
vielen Dank für die interessante Frage! Als erstes denkt man ja gleich: Kein Fenster, keine Wohnfläche. Aber so einfach ist es wohl nicht. Es gibt ja auch oft innenliegende Bäder ohne Fenster, die selbstverständlich mit zur Wohnfläche zählen.
Auch wenn keine Fenster vorhanden sind, könnte es vorliegend Wohnfläche sein. In einem Schlafzimmer benötigt man ja auch nicht unbedingt Fenster. Dann muss man wenigstens nicht verdunkeln😉.
Wie ist denn der angesprochene Raum baurechtlich bezeichnet? Beziehen sich die 20m² auf eine Fläche mit einer Raumhöhe von über 2 Meter? Genügt der Raum den Anforderungen des Bauordnungsrechts in Ihrem Bundesland? Wenn keine eindeutige Zuordnung an Hand vorhandener Unterlagen gemacht werden kann, muss wohl die tatsächliche Nutzbarkeit abgewägt werden. Insoweit würden wir dann die Fläche als „nicht nach WoFlV anrechenbare Fläche“ zu bezeichnen.
Wir hoffen sehr, dass Ihnen das weiterhilft. Die einzelnen Bundesländer gehen ja unterschiedliche Wege bei der Berechnung der Grundsteuer. Evtl. gibt es bei Ihnen auch die Möglichkeit dort anzufragen. Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Übrigens: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Daniel Wiegert
Hallo ich habe in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung erworben. Zusätzlich zur Wohnung habe ich noch einen eigene Teileinheit erworben 1/1000, die in der Teilungserklärung als Hobbyraum aufgelistet ist. Es handelt sich dabei aber DeFacto um einen gewöhlichen Gewölbekeller, der die gleiche Beschaffenheit wie alle anderen Kellereinheiten hat. Muss ich für diese Teileinheit Grundsteuer bezahlen?
Freundliche Grüße
Mario Haitzer
Lieber Herr W.,
besten Dank für Ihre spannende Frage! So wie Sie das schildern, ist es eine eigene rechtliche Einheit, die sogar ein eigenes Grundbuchblatt haben dürfte. Insoweit ist es auch Grundbesitz, der den Besteuerungsregelungen unterliegt.
Herzliche Grüße und entspanntes Wochenende, Mario Haitzer
Tobias
Guten Tag Herr Haitzer,
es geht um mehrere ganz normal zu Wohnzwecken genutzte Zimmer mit einer Deckenhöhe von ca. 2,07 m im Dachgeschoss unseres Einfamilienhauses aus ca. 1920, in welchem in den 80ern ein Anbau erfolgt ist. Beim Bauamt gibt es nur Anbau-Unterlagen, aus welchen eine Gesamt-Berechnung hervor geht, nach welcher die Zimmer in die Wohnfläche einfließen. Auf der anderen Seite gibt es eine Anbau-Baugenehmigung, nach welcher „die im Dach geplanten Aufenthaltsräume eine Mindesthöhe von 2,30 m über mind. 2/3 der Grundfläche haben sollen. Wir sind daher verunsichert ob es sich bei den Zimmern nun um Wohn- oder Nutzfläche handelt.
Freundliche Grüße und besten Dank!
Tobias
Mario Haitzer
Lieber Tobias,
vielen Dank für die Frage!
Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) §4, Satz 1 sind Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern vollständig anzurechnen. Da obendrein die Anbau-Unterlagen des Bauamts von Wohnfläche ausgehen, ist es wohl Wohnfläche.
Herzliche Grüße und ein tolles Wochenende! Mario Haitzer
Übrigens: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Tobias
Vielen Dank Herr Haitzer!
Nun ist so, dass Räume im Dachgeschoss über Schrägen verfügen, welche von der Höhe unter 2 m liegen. Da wir gerne das Haus verkaufen möchten sind wir nun unsicher, was wir als Wohnfläche angeben, denn in der Berechnung aus den Anbauplänen (inkl. Bestand) wurden offenbar weder Deckenhöhe noch Schrägen berücksichtigt, sondern die ganze Fläche von Wand zu Wand. Haben Sie hier einen Vorschlag/ eine Idee?
Freundliche Grüße und besten Dank!
Tobias
Mario Haitzer
Lieber Tobias,
da helfen wir gerne weiter! Flächen zwischen 1m und 2m zählen mit 50 Prozent zur Wohnfläche, Flächen unter 1m gar nicht.
Zwecks des geplanten Verkaufs lege ich Ihnen sehr ans Herz, sich an eine/n qualifizierte/n Makler*in zu wenden. Woran erkennt man die Qualifikation? Unter anderem daran,
– dass viele, viele positive (aktuelle) Bewertungen bzw. Referenzen vorhanden sind.
– Eine Top-Weiterempfehlung-Quote von über 95 %.
– Viele Jahre (Jahrzehnte) Berufserfahrung,
– marktgerechte Preisfindung,
– ein ansprechendes Exposé mit Fotos von einem Profifotografen und
– mit einer zielgruppengerechten Ansprache an die mögliche Käufergruppe.
– Gezeichnete Grundrisse mit korrekten Maßen ;-),
– Aufbereitung aller erforderlichen (kaufrelevanten) Unterlagen,
– virtuelle 360-Grad-Besichtigung,
– evtl. Drohnenaufnahmen,
– Beratung bei evtl. Reparaturarbeiten und
– Homestyling bzw. Homestaging.
– Vorhandensein von über 1.000 vorgemerkten Kauf-Interessent*innen
– Eine Mitgliedschaft beim ivd (=größter-Makler- und Sachverständigenverband Deutschlands). Neben der erforderlichen Fachkenntnis ist dort auch eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorgeschrieben.
– Veröffentlichung in vielen einschlägigen Portalen
– hervorragende Erreichbarkeit für die Kaufinteressen*innen, (auch an Wochenenden und Feiertagen.
– Professionelle Durchführung von Einzel-Besichtigungen
– Dokumentation sämtliche Aktivitäten
– Erfahrene Verhandlungsführung zwischen Kaufenden und Verkaufenden
– Bonitätsprüfung von Kaufenden
– Kaufvertragsvorbereitung in Zusammenarbeit mit einem Notariat
– Begleitung zur notariellen Beurkundung
– Durchführung der Objektübergabe mit Abnahmeprotokoll
Last but not least: Sympathie, Herzlichkeit und Empathie!
Herzliche Grüße und einen schönen 1. Advent! Mario Haitzer
Übrigens: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Tobias
Vielen Dank Herr Haitzer!
Und wie würden Sie jetzt offiziell damit umgehen/ dabei vorgehen? Denn lt. Berechnung sind auch die Flächen unterhalb der 2m vollständig in der Wohnfläche enthalten.
Freundliche Grüße und besten Dank!
Tobias
Mario Haitzer
Lieber Tobias,
besten Dank für’s Nachhaken!
Wie bereits geschrieben: Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) §4, Ziffer 2 sind Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern zur Hälfte anzurechnen.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Übrigens: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Claudia
Guten Abend,
bezüglich der Grundsteuer habe ich folgende Frage:
In unserem Haus befindet sich über der Doppelgarage (mit Satteldach) ein großer Raum, der mit dem eigentlichen Wohnhaus im 1. Obergeschoss durch ein paar Stufen verbunden ist. Der Raum ist ausgebaut und diente auch zeitweise als Kinderzimmer bzw. Spielzimmer (es sind Heizkörper und auf einer Seite auch Fenster vorhanden).
Zusätzlich zu diesen normalen Fenstern befindet sich auf der Giebelseite, die unmittelbar an das Nachbargrundstück grenzt, nur ein Glasbausteinfenster. Das liegt wohl daran, dass genau hier die Grundstücksgrenze verläuft und daher ein normales Glasfenster nicht erlaubt war.
Nun überlege ich, wie ich diesen Raum bei der Grundsteuererklärung behandeln soll. Im Bauplan steht hier nur „Speicher“.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
MfG Claudia
Mario Haitzer
Liebe Claudia,
vielen Dank für die Frage!
Man kann hier durchaus die Meinung vertreten, dass es sich bei dem vorliegenden Raum nicht um Wohnfläche handelt, da er im Bauplan als Speicher gekennzeichnet ist.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Übrigens: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Oscar
Das ist genau das, was ich brauche. Mit diesen Informationen über die Wohnfläche kann ich loslegen! Vielen Dank, dass Sie diesen Artikel geteilt haben.
Birgit
Guten Abend,
Wir haben unsere Keller im EFH mit 2,50 m Höhe bauen lassen. In zwei Kellern gibt es eine Heizung und Fenster welche einen Lichtgraben haben. Die zwei Räume werden als Hobbyraum genutzt. Muss das nun in der neuen Grundsteuer als Wohnraum mit 100% oder 50% oder garnicht angegeben werden, da es im Bauantrag als Keller beantragt wurde.
Mit freundlichen Grüßen und besten Dank
Birgit
Mario Haitzer
Wunderschönen guten Morgen, liebe Birgit,
vielen Dank für Ihre Frage! Man merkt, dass Sie die bisherigen Fragen und Antworten gelesen haben. 😉
Sie werden es schon vermutet haben: Aus unserer Sicht ist es keine Wohnfläche, sondern als „nicht nach WoFlV anrechenbare Fläche“ zu bezeichnen.
Herzliche Grüße verbunden den allerbesten Wünschen für das neue Jahr 2023!
Mario Haitzer
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Stefan Ott
Guten Abend, ich habe eine Frage zu Nutzfläche: ich habe im Keller meines Reihenhauses mehrere Räume, die deutlich niedriger sind als die im EG und OG. Ich habe heute mit der Grundsteuer-Beratung des Finanzamts München telefoniert, und der freundliche Mann sagte mir, dass Räume mit einer Höhe von weniger als 2,20 m gar nicht angegeben werden müssen. Damit wäre ja mein gesamter Keller steuerfrei, da er nirgendwo höher als 2,16m ist 🙂 Wäre ja toll! Leider konnte er mir aber nicht sagen, wo genau das in einem Gesetz oder Verordnung steht. Ich habe auch nach längerer Suche im Internet und den PDF Dateien auf den Seiten der Grundsteuer.bayern.de nichts in der Art gefunden. Wie soll ich am besten weiter vorgehen bei der ELSTER-GrundsteuerErklärung? Will mich ja nicht strafbar machen.
Vielen Dank und viele Grüße!
Stefan aus 81827
Mario Haitzer
Wunderschönen guten Feiertags-Morgen, lieber Stefan,
vielen Dank für Ihre interessante Frage! Woher der freundliche Mann die Zahl 2,20m hat, können wir leider nicht nachvollziehen. Am besten ist, Sie rufen ihn nochmal an und bitten ihn um eine schriftliche, rechtsverbindliche Bestätigung. Wenn Ihnen die dann vorliegt, würden wir uns über eine Kopie sehr freuen!
Wir halten nämlich die 2,20m-Aussage für nicht korrekt. Ansonsten wäre ja auch die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ausgehebelt. Dort heißt es unter §4: „Die Grundflächen 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, […] anzurechnen. Warum soll dann eine Nutzungsfläche von 2,0m bis 2,2m gar nicht angegeben werden müssen?
Herzliche Grüße, verbunden den allerbesten Wünschen für das neue Jahr 2023!
Mario Haitzer
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Matt
Hallo Herr Ott,
ich vermute die Höhenangabe wurde fälschlicherweise aus der Bauordnung unter dem gesetzlichen Begriff „Aufenthaltsraum“ entlehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Matt
Alma Hodzic
grüße, ich habe den vertrag unterschrieben, da steht mietvertrag hobbyraum souterrain, das büro teilte mir mit, dass der besitzer keine vermieterlaubnis hat, ich habe die kaution bezahlt und ich zahle die miete, das sind meine rechte, weil der besitzer den nicht wechseln will Nutzung als Wohnraum?
Mario Haitzer
Liebe/r Fragende/r,
in Ihrem Fall kommt es in erster Linie auf die vertragliche Grundlage mit dem Vermieter an. Suchen Sie dazu bitte alles Schriftliche zusammen und wenden Sie sich zur Klärung an einen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Alma Hodzic
Guten Tag, ich habe einen Vertrag über die Anmietung eines Hobbyraums in Sutetenna unterschrieben. Das Büro teilte mir mit, dass der Eigentümer keine Genehmigung zur Vermietung hat. Welche Rechte habe ich, weil der Eigentümer den Vertrag verweigert?
Stefan Meyer
Habe ein altes Bauernhaus.Im ersten Stock eine Deckenhöhe unter den Deckenbalken unter 2Meter.Wie muß ich das bei der
GRUNDSTEUERERKLÄRUNG angeben? Ist das noch Wohnraum?
Mario Haitzer
Wunderschönen guten Sonntags-Morgen, lieber Stefan,
Glückwunsch zu Ihrem alten Bauernhaus!
Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) §4, Satz 2 sind Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern zur Hälfte anzurechnen.
Herzliche Grüße und einen kuscheligen Neuschnee-Sonntag! Mario Haitzer
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Alma Hodzic
Gehört der Hobbyraum zum Wohngebiet, weil ich eine Kaution hinterlegt habe und ich die Meldeadresse habe, zahle ich Miete, in allen anderen Sachen steht Wohngebiet, der Eigentümer will den Vertrag nicht ändern, weil ich glaube nicht, dass es das gibt ein Dokument, dass der Hobbyraum zum Wohngebiet gehört, danke für die Antwort.
Mario Haitzer
Liebe/r Fragende/r,
nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) sind Hobbyräume im Keller in den allermeisten Fällen keine Wohnfläche.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Hedi
Schönen guten Tag Herr Haitzer,
wie schon viele Andere auch habe ich eine Frage zu einem Hobbyraum. Wir wohnen in Bayern in einer DHH.
Hier ist das Dachgeschoss laut Bauplan bezeichnet mit Schlafen und Wohnen.
Allerdings ist die Nutzung dieses Geschosses unser Hobbyraum mit u.a. Schlagzeug, Tischtennisplatte, Ergometer …
Wären hier kein Hobbyequipment untergebracht, wäre es Abstellraum.
Wie wird denn in den beiden Fällen das Dachgeschoss bewertet?
Besten Dank vorab für Ihre Unterstützung
Mario Haitzer
Liebe/r Hedi,
vielen Dank für diese interessante Frage.
Da das Dachgeschoss anscheinend baurechtlich als Wohnraum ausgewiesen wurde, ist es unserer Meinung nach Wohnfläche. Aber Achtung bei Dachschrägen! Flächen unter einem Meter Höhe zählen nicht zur Wohnfläche, Flächen zwischen 1m und 2m zählen nur zur Hälfte.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
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Alma Hodzic
grüße, der besitzer hat einen hobbyraum zu wohnzwecken angemietet, wofür er keine genehmigung der gemeinde hat, ich wohne dort seit 11 monaten, ich bezahle miete und rechnungen, ich bin unter der adresse gemeldet, ich muss die wohnung verlassen , was sind meine Rechte im Vertrag, da steht „Hobbyraum“
Mario Haitzer
Liebe/r Fragende/r,
vielen Dank, dass Sie die gleiche Frage zum dritten Mal stellen. Unsere erneute Antwort: Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Cornelia
Hallo, wir wollen gerne unser Einfamilienhaus verkaufen und haben es minutiös vermessen. Über die genauen Raummaße gibt es bislang keine offiziellen Dokumente. Die Maklerin hat einen befreundeten Architekten beauftragt, um das Ganze für den Verkauf offiziell zu machen. Er hat nun 60 qm weniger zur Wohnfläche zugerechnet, weil er den kompletten Flur im ersten Stock und ein Kinderzimmer als Nutzfläche zählt, da beides nicht genug Fensterfläche aufweist. Mir kommt das komisch vor, da es doch ganz klar Teil des Wohnraums im Haus ist, kein Keller und kein Dachgeschoss. Welches Vorgehen wäre hier richtig? Danke schön!
Mario Haitzer
Liebe Cornelia,
Oh je, Oh je. Das kommt mir in der Tat sehr komisch vor! Und zwar in mehrfacher Hinsicht. Wieso benötigt eine Maklerin einen Architekten, um die Wohnfläche eines Einfamilienhauses zu ermitteln? Wie alt ist denn das Haus? Evtl. hat die Kommune (Stadt, Gemeinde, Bauamt etc.) noch eine Bauakte, in der Pläne vorhanden sind. Oder der seinerzeitige Architekt? Wie auch immer: Dass alleine auf Grund fehlender Fensterflächen im 1.Obergeschoss Räume nicht zur Wohnfläche zählen sollen, kann ich nicht nachvollziehen, zumindest nicht nach der WoFlV. Nach welcher Grundlage wurde die Wohnfläche vom Architekten ermittelt? Und welche genaue Klausel/Rechtsgrundlage soll dem zugrunde liegen? Wo liegt das Haus? Hat die Maklerin schon Fotos und einen virtuellen 360-Grad-Rundgang erstellen lassen?
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
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Lorenz, Hajnalka
Hallo, mittlerweile habe ich schon hunderte Beiträge gelesen und komme zu keiner Lösung – vielleicht können Sie mir helfen…Entstanden ist die Diskussion, weil die im Mietvertrag angegebene Heizfläche 13% abweicht. Die beheizte Fläche ist gleich der Wohnfläche angegeben. Die Wohnfläche weicht um ca. 9% ab. Ich wollte lediglich eine Anpassung der Nebenkosten.
Von meiner Küche geht eine kleine gedämmte Tür, Höhe max. 1,20cm Breite max. 0,80 cm zu einem nicht ausgebauten Dachboden. Die thermische Hülle der Wohnung endet demnach an dieser kleinen Tür. Der Dachboden ist nicht ausgebaut und verfügt über keine Heizung. Im Winter frostig, im Sommer bis zu 60Grad. Der Dachboden verfügt lediglich über ein Dachfenster, nicht als Notausstieg geeignet. Nach meiner Einschätzung, gibt es überhaupt keinen Rettungsweg.
Meine Frage deswegen, weil dieser Dachboden, nach Auslegung Vermieter, ja direkt zur Wohnung gehört.
Zur Frage: Ist dieser Raum nun in die Wohnfläche nach WoFlV einzubeziehen?
Ich freue mich, wenn Sie mir einen kurze Antwort geben. Damit ich mich doch mit meinem Vermieter friedlich einigen kann.
MfG Frau Lorenz
Mario Haitzer
Liebe Frau Lorenz,
Gratulation, dass Sie so lange durchgehalten haben und schon hunderte Beiträge gelesen haben. Sehr ausdauernd!
Aus unserer Sicht stellt der beschriebene Dachboden keinen Wohnraum dar (§2 Abs. 3 Nr. 1d WoflV). Ggf. sogar obendrein auch noch nach §2 Abs. 3 Nr. WoflV.
Neben der korrekten Abrechnung der Betriebskosten sollte auch der Mietzins korrekt abgerechnet werden. Auch rückwirkend.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
PS: Nachdem ihre langwierige Suche nun ein Ende gefunden hat, freuen wir uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Sam
Hallo Herr Haitzer,
Dankeschön für den interessanten Blog. Sie meinten, dass wenn keine Genehmigung vorliegt, handelt es sich nicht um Wohnfläche. Steht diese Voraussetzung im BayBO oder in der Rechtsprechung oder beides? Können Sie mir helfen die genaue Vorschriften und entsprechende Entscheidungen zu finden?
Beste Grüße
Sam
Mario Haitzer
Lieber Sam,
vielen Dank für Ihre Frage!
In erster Linie – falls keine anderen Vereinbarungen/Regelungen getroffen wurden – richtet sich die Berechnung der Wohnfläche nach der WoFlV (Wohnflächenverordnung).
Erst wenn man hier nicht weiterkommt, bzw. an Grenzen stößt, können andere gesetzlichen Vorgaben oft Hilfestellungen bei der Bewertung der räumlichen Gegebenheiten geben. Z.B. beschreibt Art. 45 der BayBO die detaillierten Voraussetzungen für Aufenthaltsräume. Zu berücksichtigen ist dabei natürlich auch der Schutz der Bewohner (Brandschutz, Rettungswege (Art. 31ff BayBO), etc.).
Auch in Baugenehmigungen ist i.d.R. genau aufgelistet, ob Räume als Wohnräume genutzt werden dürfen oder eben nicht. Bei Teileigentum ist hier die AB (= Abgeschlossenheitsbescheinigung) eine wesentliche Grundlage dafür.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
>>> Unsere Bitte: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Sam
Hallo Mario Haitzer,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Andere haben gemeint, dass man ein Hobby-raum als Wohnfläche zahlen kann, wenn das Hobby-raum als Wohnfläche benutzt ist (zB, als Schlafzimmer). Für mich klingt das komisch, weil man natürlich auch im Garten schlafen kann, wenn man will. Ich habe Ihnen verstanden, dass 45 BayBO und 31ff. BayBO spricht gegen diese Meinung und dass die Baugenehmigung sollte auflisten, welche Räume als Wohnräume genutzt werden dürfen. Aber anscheinend hat 45 BayBO nur die Voraussetzungen für ein Wohnraum und sagt nicht, dass eine Genehmigung vorliegen muss. Gibt es ein anderes Vorschrift, dass diese Voraussetzung hat?
Beste Grüße
Sam
Mario Haitzer
Lieber Sam,
danke für die erneute Frage. Sie haben Recht: Es kommt nicht darauf an, wie der Raum genutzt wird. Ein Wohnzimmer wird nicht zu einer Garage, wenn man seine Fahrräder reinstellt. Und ein Hobbyraum wird nicht zum Schlafzimmer, wenn jemand darin schläft. Alleine der Begriff Hobbyraum in einem Plan zeigt zudem, dass es KEIN Wohnraum ist.
Zum Thema Kellerraum: In der Wohnflächenverordnung ist ganz klar geregelt – §2, Absatz 3, Ziffer 1a – Die Grundflächen von Kellerräumen gehören nicht zur Wohnfläche.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Johny Wu
Hallo, vielen dank für das tolle Blog!
Wir wollen gerade eine Wohnung in München Kreis kaufen. Die Wohnung liegt in einem Mehrfamilienhaus und hat ein großes Hobbyraum (steht im Plan als Teileingetum), welches wir gerne als Kinder/Schlafzimmer benutzen würden. Das Hobbyraum hat Heizung und Badezimmer mit Toiletten, sowie vier breiten, Fenster (Licht Schatten, insgesamt circa 4,4 m), die Dach ist circa 2,4 m hoch.
Es ist wichtig für unsere Kaufentscheidung, die folgende Frage abzuklären:
1. ob hierfür eine Baugenehmigung notwendig ist, wenn wir das Hobbyraum als Kinder/Schlafzimmer benutzen?
2. ob das Amt Bußgeld anordnen kann, wenn ohne Genehmigung.
3. ob ob die andere Miteigentümer im Mehrfamilienhaus verlangen können, das Zimmer nicht mehr zum Wohnzwecke zu benutzen?
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Mario Haitzer
Lieber Johny Wu,
vielen Dank für Ihr Lob, das freut uns sehr! Gerne antworten wir auf Ihre Fragen. Ohne genaue Kenntnis/Sichtung aller Unterlagen ist eine definitive Antwort leider nicht möglich. Wie sieht denn die WEG-Hausverwaltung die Situation?
Im Allgemeinen sprechen die gemachten Angaben jedoch dafür, dass es sich NICHT um Wohnraum handelt. Die Bezeichnung „Hobbyraum“ ist eben kein Wohnraum und schon gar kein Kinder- oder Schlafzimmer.
Auch aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung kann man ersehen, um welche Art der Räume es sich handelt. Wenn es sich gemäß der Teilungserklärung nicht um Wohnraum handelt, können Miteigentümer verlangen, dass diese Räume auch nur zu den in der Teilungserklärung bestimmten Zwecken genutzt werden dürfen und eine zweckfremde Nutzung untersagen. Eine wohnliche Nutzung von Kellerräumen bedarf zudem einer amtlichen Genehmigung. Insbesondere Fluchtwege und der Brandschutz sind dabei zu beachten.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Katja Dörre
Hallo Herr Haitzer, ich habe mir viele Beiträge durchgelesen, aber bin mir trotzdem unsicher. Meine Wohnung ist eine Maisonette-Wohnung mit Hobbyraum im Keller (im Mietvertrag als Hobbyraum deklariert, Nutzung als Wohnraum ausgeschlossen). Der Hobbyraum ist aber nur von der Wohnung (Treppe im Wohnzimmer) zugängig, über 2m Deckenhöhe, Fenster, Heizung.
Im Mietvertrag wird die Wohnfläche angegeben mit 66m2 zzgl. der 15m2 Hobbyraum.
Ich habe jetzt eine Mieterhöhung erhalten, bei der die Nettomiete durch die gesamte Nutzfläche der Wohnung geteilt wird. Nutzfläche wird mit 90m2 angesetzt, da es noch einen fensterlosen, heizungslosen Kellerraum in der Wohnung gibt. Sowohl diese 9m² Diskrepanz (66+15=81) als auch der Hobbyraum werden also zu 100% in die Berechnung des Quadratmeterpreises der Wohnung mit einberechnet. Ist dies korrekt? Mietvertrag ist aus 09/2003.
Mario Haitzer
Servus Katja,
vielen Dank für Ihre interessante Frage. Das Flächen-Thema ist in der Tat unerschöpflich und immer wieder spannend.
Generell stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage das Mieterhöhungsverlangen erfolgt ist, wie es begründet ist. Es gilt insbesondere zu prüfen, ob
– ortsübliche Vergleichsmieten nicht überschritten werden,
– die Kappungsgrenze eingehalten wird,
– die aktuelle Miete seit mindestens 12 Monaten unverändert ist.
Natürlich spielen auch die Flächen eine Rolle. I.d.R. werden Mieterhöhungen ja immer auf die Quadratmeter abgestellt. Und leider stimmen die angegebenen Werte in sehr vielen Fällen nicht mit der Realität überein. Nachmessen lohnt sich daher immer.
Nach unserem Dafürhalten gehören die Flächen von Kellerräumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, nicht in die Quadratmetergesamtmiete eingerechnet. Zumindest nicht, wenn es um vergleichbare Wohnungen und Vergleichsmieten geht.
Ein Kellerraum oder Kellerabteil (außerhalb) einer Wohnung fließen bei uns nicht in der Berechnung der Miethöhe ein. Vielmehr ist es normal, dass ein Kellerraum vorhanden ist. Ansonsten bewerten wir Kellerräume (die INNERHALB der Wohnung liegen) je nach Ausstattung und Nutzbarkeit von 0 bis 100 Prozent. Unberücksichtigt bliebe ein unbeheizter Keller mit den üblichen „Kellerfenstern“, der lediglich als Abstellraum – ähnlich einer Garage – dient. 100 Prozent wäre ein vollausgebauter Keller mit z.B. (Fußboden-)Heizung, tollem Bodenbelag, einer Raumhöhe von mindestens 2,40m, großen Fenstern. Kurzum Räume, die den gleichen „Wohnwert“ haben, wie Räume in den Geschossen.
Wenn Sie sich in Ihrem Fall unsicher sind, empfehlen wir Ihnen, den Rat eines Fachanwalts für Mietrecht einzuholen. Auch helfen Ihnen Mietervereine da sicherlich gerne weiter.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
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Sandra
Hallo Mario Haitzer,
bei mir ist es auch ein besonderer Fall. Ich wohne in einem Fremdenzimmer mit Bad auf dem Flur.
Seit einigen Monaten wird das Zimmer (ohne Bad und Küche aber mit Heizung) neben mir von dem Sohn einer Familie im Haus sehr geräuschvoll und täglich mehrmals genutzt.
Das Zimmer liegt direkt neben meinem Schlafzimmer. Auch nach mehrmaligem Ansprechen, dass es zu laut ist (auch nach 22 Uhr), ist kaum Besserung eingetreten. Ich weiß nicht inwiefern das Zimmer zum Schlafen genutzt wird. Auch ist es sehr anstrengend, da ich oft über den Flur muss und öfter den Sohn begegne und dieser auch Besuch hat.
Meine Fragen:
In wie weit ist das Zimmer neben mir (also was der Sohn nutzt) ein Wohnraum?
Wie darf das Zimmer genutzt werden?
Viele Grüße Sandra
Mario Haitzer
Servus Sandra,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider passt diese nicht zum vorliegenden Thema der Wohnfläche. Zudem ist nicht ersichtlich, ob es sich bei Ihnen um einen Miet- oder Beherbungsvertrag handelt. Sprechen Sie hier am besten mit einem Fachanwalt für Mietrecht oder mit einem Mieterverein.
Alles Gute für Sie! Herzliche Grüße, Mario Haitzer
Susanne
Hallo Herr Haitzer,
ich plane den Kauf einer Altbau-Wohnung (Haus von 1904, 2. und 3. Stock) und bin leider ratlos bezogen auf das Thema Wohn- und Nutzfläche. Der 1991 ausgebaute Spitzboden/Dachboden (3. Stock) ist laut Grundriss als Abstell- bzw. Hobby- und Lagerraum vorgesehen. Gleichzeitig ist laut Bauschein aber alles (2. + 3. Stock) als Wohnfläche bzw. Wohnraum genehmigt.
Die Eigentümerin zählt entsprechend von den qm her alles zum Wohnraum dazu. Dürfte ich die Fläche oben dann theoretisch auch als WG-Zimmer vermieten bzw. als Schlafraum nutzen, obwohl es im Grundriss/der Baugenehmigung als Hobby-Lagerraum gekennzeichnet ist? Es befindet sich ebenfalls ein Badezimmer in der 3. Etage, das aber nicht im Grundriss als solches gekennzeichnet ist.
Vielen Dank für eine kurze Antwort und herzliche Grüße,
Susanne Simon
Mario Haitzer
Servus Frau Simon,
vielen Dank für Ihre Frage. Ferndiagnosen ohne Unterlagen sind immer schwierig und daher nur eine ganz grobe Einschätzung. Da der Spitzboden als Hobby-Lagerraum bezeichnet ist, tendiere ich zur Nutzfläche und nicht zur Wohnfläche. Bzgl. Ihrer geplanten Nutzung fragen Sie doch einfach bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach und lassen Sie sich das Ergebnis am besten schriftlich bestätigen. Damit sind Sie auf der sichernn Seite! Oft sind insbesonderre die Themen „Brandschutz“ und „Fluchtwege“ ein großes Hindernis der gewünschten Wohnnutzung.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer
>>> Meine Bitte: Wir freuen uns sehr auf Ihre Google-Rezension unter http://www.google.rimaldi.de – DANKE!
Sepp
Guten Abend Herr Haitzer,
wir haben vor 20 Jahren ein Einzelhaus erworben, dass im Erdgeschoss und im Kellergeschoss zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Im Dachgeschoss befindet sich eine Wohnung.
Wir würden nun gerne den gesamten Keller der Wohnung zuordnen und privat nutzen wollen (Nutzungsänderung) – überwiegend als Hobbyraum, aber auch zur Lagerung, wie ein normaler Keller eben.
Beim Bauamt wurde mir mitgeteilt, dass es einen Unterschied macht, ob es sich um Aufenthaltsräume oder Lager handelt. Ich verstehe nicht, was das für eine Konsequenz für mich hat. Bei einem Wohnhaus wird diese Unterscheidung meines Wissens nicht gemacht?
Mit freundlichen Grüßen, Sepp.
Mario Haitzer
Servus Sepp,
besten Dank für Ihre Frage. Wenn das Bauamt mitteilt, dass es einen Unterschied macht, ob es sich um Aufenthaltsräume oder ein Lager handelt, dann haben die doch sicher auch eine Antwort auf die Nachfrage nach dem Unterschied, sprich nach den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Evtl. spielen brandschutzrechtliche Vorgaben eine Rolle? Rettungswege? Sie können uns gerne informieren, was das Bauamt hier genau meinte.
Herzliche Grüße, Mario Haitzer